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DHPolG

§ 22 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/22#abs-1 (1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 19 nebenberuflich als Professorin oder Professor im Angestelltenverhältnis berufen werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/22#abs-2 (2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/22#abs-3 (3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 21 § 23