Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz
DHPolG§ 17 Hochschulbibliothek
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/17#abs-1 (1) Die Hochschule unterhält eine Hochschulbibliothek, die für Lehre, Studium und Forschung zur Verfügung steht und die die Versorgung mit Information und Medien und die Pflege dieses Angebots sichert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/17#abs-2 (2) Der Senat erlässt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung.
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal