Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz

DHPolG

§ 17 Hochschulbibliothek

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/17#abs-1 (1) Die Hochschule unterhält eine Hochschulbibliothek, die für Lehre, Studium und Forschung zur Verfügung steht und die die Versorgung mit Information und Medien und die Pflege dieses Angebots sichert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/17#abs-2 (2) Der Senat erlässt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung.

Vierter Abschnitt

Das Hochschulpersonal

§ 16 § 18