Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz
DHPolG§ 16 Institute der Hochschule
Stand: 26.08.2026
Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung des Kuratoriums wissenschaftliche Institute einrichten. Das Nähere regelt die Grundordnung. Hinsichtlich der Befähigung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter und deren Bestellung gelten § 19 und § 20 Abs. 2 - 4 entsprechend.