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§ 17 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Hochschulbibliothek

Polizeihochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule unterhält eine Hochschulbibliothek, die für Lehre, Studium und Forschung zur Verfügung steht und die die Versorgung mit Information und Medien und die Pflege dieses Angebots sichert.

(2) Der Senat erlässt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung.

Vierter Abschnitt

Das Hochschulpersonal