Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

DHMG

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/8#abs-1 (1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/8#abs-2 (2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/8#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 § 9