Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

DHMG

§ 7 Präsidentin oder Präsident

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/7#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates berufen. Erster Präsident der Stiftung wird der bisherige Geschäftsführer der Deutsches Historisches Museum-GmbH.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/7#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium entsprechend § 90 des Aktiengesetzes zu berichten. Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes genannten Berichte sind schriftlich oder elektronisch zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/7#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums, entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist, und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/7#abs-4 (4) Die Präsidentin oder der Präsident benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Kuratoriums.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/7#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6 § 8