Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
DHMG§ 7 Präsidentin oder Präsident
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/7#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates berufen. Erster Präsident der Stiftung wird der bisherige Geschäftsführer der Deutsches Historisches Museum-GmbH.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/7#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium entsprechend § 90 des Aktiengesetzes zu berichten. Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes genannten Berichte sind schriftlich oder elektronisch zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/7#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums, entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist, und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/7#abs-4 (4) Die Präsidentin oder der Präsident benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Kuratoriums.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/7#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.