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# § 8 DHMG — Wissenschaftlicher Beirat

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 8 DHMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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