Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Durchführung des Wohngeldverfahrens
DGWoG§ 2 Einreichung der Anträge
Stand: 26.08.2026
Soweit nach § 1 die Landratsämter zuständig sind, können die Anträge auf Wohngeld über die Gemeindeverwaltung eingereicht werden.