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§ 2 DGWoG (Sachsen) — Einreichung der Anträge

Gesetz zur Durchführung des Wohngeldverfahrens

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nach § 1 die Landratsämter zuständig sind, können die Anträge auf Wohngeld über die Gemeindeverwaltung eingereicht werden.