Gesetze / Daten-Governance-Gesetz
DGG§ 5 Informationspflicht der Bundesnetzagentur
Stand: 19.05.2026
Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 DGG →
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