Gesetze / Daten-Governance-Gesetz

DGG

§ 6 Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung

Stand: 19.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/6#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 11 des Daten-Governance-Rechtsakts werden Gebühren erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann hierzu Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/6#abs-3 (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/6#abs-4 (4) Die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 durch öffentliche Stellen der Länder wird durch Landesrecht geregelt.

§ 5 § 7