§ 5 DGG — Informationspflicht der Bundesnetzagentur

Daten-Governance-Gesetz

Stand: 19.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu.