Gesetze / DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz
DDR-EErfG§ 3 Währungsumstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Berlin, 25.11.2016 – 29 K 22.16
- VG Berlin, 31.01.2013 – 29 K 25.13Zitiert von 5
- BVerwG, 21.12.2016 – 8 B 8/16Entschädigung für enteignetes Unternehmen; VerpflichteterZitiert von 3
- BVerwG, 18.09.2014 – 5 C 18/13Entschädigung für mittelbare Schädigung in Form der Wertminderung an der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem UnternehmensträgerZitiert von 15
- VG Berlin, 27.11.2014 – 29 K 109.11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (GBl. I Nr. 77 S. 683) ab dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach § 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.