Gesetze / DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz
DDR-EErfG§ 7 Ausschluss doppelter Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7 DDR-EErfG →
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- VG Berlin, 27.11.2014 – 29 K 109.11Zitiert von 1
- BGH, 20.06.2008 – V ZR 149/07Zitiert von 4
- BVerwG, 18.09.2014 – 5 C 18/13Entschädigung für mittelbare Schädigung in Form der Wertminderung an der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem UnternehmensträgerZitiert von 15
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 – 7 P EK 1/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädigungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche nach diesem Gesetz aus.