Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz

DBGrG

§ 5 Anwendung des Gründungsrechts

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/5#abs-1 (1) Auf die Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Den Gründern steht die Bundesrepublik Deutschland gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/5#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr bestellt den ersten Aufsichtsrat, den ersten Vorstand sowie für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr den ersten Abschlußprüfer.

§ 4 § 6