Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 6 Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes
Stand: 10.06.2019
Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.