Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz

DBGrG

§ 16 Überleitung von Dienstleistungsüberlassungsverträgen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/16#abs-1 (1) § 12 Abs. 2 gilt nicht für Beamte, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister auf Grund eines zwischen einer bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen Unternehmen bestehenden Dienstleistungsüberlassungsvertrages einem anderen Unternehmen zur Dienstleistung überlassen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/16#abs-2 (2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft tritt nicht in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ein, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister auf Grund eines zwischen einer bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen Unternehmen bestehenden Dienstleistungsüberlassungsvertrages einem anderen Unternehmen zur Dienstleistung überlassen worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/16#abs-3 (3) Zwischen bisherigen Bundeseisenbahnen und anderen Unternehmen bestehende Dienstleistungsüberlassungsverträge werden vom Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt. Dies gilt auch, wenn die anderen Unternehmen keine Unternehmen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/16#abs-4 (4) Bei Aufhebung oder sonstiger Beendigung bestehender Dienstleistungsüberlassungsverträge finden § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend Anwendung.

§ 15 § 17