# § 16 DBGrG — Überleitung von Dienstleistungsüberlassungsverträgen

Deutsche Bahn Gründungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 12 Abs. 2 gilt nicht für Beamte, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister auf Grund eines zwischen einer bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen Unternehmen bestehenden Dienstleistungsüberlassungsvertrages einem anderen Unternehmen zur Dienstleistung überlassen worden sind.

(2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft tritt nicht in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ein, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister auf Grund eines zwischen einer bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen Unternehmen bestehenden Dienstleistungsüberlassungsvertrages einem anderen Unternehmen zur Dienstleistung überlassen worden sind.

(3) Zwischen bisherigen Bundeseisenbahnen und anderen Unternehmen bestehende Dienstleistungsüberlassungsverträge werden vom Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt. Dies gilt auch, wenn die anderen Unternehmen keine Unternehmen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sind.

(4) Bei Aufhebung oder sonstiger Beendigung bestehender Dienstleistungsüberlassungsverträge finden § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 16 DBGrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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