Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 15 Übergangsmandat der örtlichen Personalräte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 30.05.2001 – VI R 159/99Lohnsteuerrecht: Keine Erfassung des Bundeszuschusses an die Bahnversicherungsanstalt als Arbeitslohn der bei ihr versicherten Arbeitnehmer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BAG, 18.10.2000 – 2 AZR 494/99Sonderkündigungsschutz nach Unternehmensspaltung: Unwirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Auftreten wie in einem Gemeinschaftsbetrieb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/15#abs-1 (1) Die örtlichen Personalräte in den Dienststellen, die als Betriebe oder Betriebsteile auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergehen, bleiben übergangsweise bestehen. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Übergangs als Betriebsräte und haben die Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Übergangs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/15#abs-2 (2) Werden Dienststellen im Zusammenhang mit dem Übergang auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gespalten oder mit anderen Dienststellen oder Teilen von Dienststellen zusammengefaßt, so kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, welcher örtliche Personalrat dieser Dienststellen die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten wahrnimmt. Kommt ein Tarifvertrag nicht zustande, so gilt § 20 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/15#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 gelten für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.