Gesetze / Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz

DADG

§ 8 Auskunftserteilung

Stand: 30.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DADG/8#abs-1 (1) Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur

1.
die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
2.
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DADG/8#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 7 § 9