§ 9 Probenahmeverfahren, Analysemethoden
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung des Düngemittelverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Veröffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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