§ 8 Toleranzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/8#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/8#abs-2 (2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.