Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1325)
| Ausgangsstoff des Düngemittels | Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in % des Gesamtstickstoffgehaltes |
|---|---|
| Rindergülle | 50 |
| Schweinegülle | 60 |
| Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist | 25 |
| Schweinefestmist | 30 |
| Hühnertrockenkot | 60 |
| Geflügel- und Kaninchenfestmist | 30 |
| Pferdefestmist | 25 |
| Rinderjauche | 90 |
| Schweinejauche | 90 |
| Klärschlamm flüssig (< 15 % TM) | 30 |
| Klärschlamm fest (≥ 15 % TM) | 25 |
| Pilzsubstrat | 10 |
| Grünschnittkompost | 3 |
| Sonstige Komposte | 5 |
| Biogasanlagengärrückstand flüssig | 50 |
| Biogasanlagengärrückstand fest | 30 |
Änderungsverlauf
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28.04.2020 Ausfertigung
Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 846)
BGBl. 2020 I S. 846
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