Gesetze / Düngungsbeiratsverordnung
DüBV§ 3 Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCBV/3#abs-1 (1) Der Beirat wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen jeweils ein Mitglied in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCBV/3#abs-2 (2) Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium, das Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCBV/3#abs-3 (3) Die Sitzungstermine des Beirats werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCBV/3#abs-4 (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums.