Gesetze / Düngungsbeiratsverordnung
DüBV§ 2 Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCBV/2#abs-1 (1) Der Beirat setzt sich aus zehn Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zusammen, die auf folgenden Fachgebieten tätig sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCBV/2#abs-2 (2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für fünf Jahre berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCBV/2#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig, wenn
Die Mitglieder können ihr Ausscheiden aus dem Beirat gegenüber dem Bundesministerium jederzeit schriftlich erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCBV/2#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft das Bundesministerium für die verbleibende Berufungsdauer ein Ersatzmitglied.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCBV/2#abs-5 (5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Reisekosten werden auf Antrag nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.