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# § 3 DüBV — Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung

Düngungsbeiratsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beirat wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen jeweils ein Mitglied in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz.

(2) Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium, das Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen kann.

(3) Die Sitzungstermine des Beirats werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium festgesetzt.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums.

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Zitiervorschlag: § 3 DüBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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