Gesetze / Coronavirus-Impfverordnung
CoronaImpfV§ 2 Folge- und Auffrischimpfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/2?asof=2021-09-02#abs-1 (1) Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 umfasst Folge- und Auffrischimpfungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/2?asof=2021-09-02#abs-2 (2) Von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene Abstände zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen sollen eingehalten werden. Werden empfohlene Abstände im Einzelfall aus wichtigem Grund überschritten, soll das Impfschema auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut fortgesetzt werden.