Gesetze / Coronavirus-Impfverordnung CoronaImpfV § 2 Folge- und Auffrischimpfungen Bund8 Fassungen Historische Fassung — Stand 21.12.2021 bis 01.01.2022. Zur aktuellen Fassung → Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 umfasst Folge- und Auffrischimpfungen.