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§ 2 CoronaImpfV 2021-09 — Folge- und Auffrischimpfungen

Coronavirus-Impfverordnung

Historische Fassung: Stand 02.09.2021 bis 21.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 umfasst Folge- und Auffrischimpfungen.

(2) Von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene Abstände zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen sollen eingehalten werden. Werden empfohlene Abstände im Einzelfall aus wichtigem Grund überschritten, soll das Impfschema auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut fortgesetzt werden.