Gesetze / Conterganstiftungsgesetz

ContStifG

§ 5 Organe der Stiftung, Haftung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/5#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat,
2.
der Stiftungsvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/5#abs-2 (2) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.

§ 4 § 6