Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 5 Organe der Stiftung, Haftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/5#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/5#abs-2 (2) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263)
BGBl. 2017 I S. 263
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.