Gesetze / Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
ChemVOCFarbV§ 5 Überprüfung der Einhaltung der Verordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVOCFarbV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Hersteller oder Einführer eines in Anhang I aufgeführten Produktes hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald das Format für die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG von der Kommission erstellt ist. Die Informationen schließen Angaben über Kategorien und Mengen von Produkten ein, für die eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 3 Buchstabe b erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVOCFarbV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit übermittelt auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2004/42/EG Berichte über die Überwachung dieser Verordnung sowie über erteilte Erlaubnisse.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 297 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 432 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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