Gesetze / Chemikalien-Ozonschichtverordnung
ChemOzonSchichtV§ 3 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre
Stand: 24.04.2026
Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern. Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 298 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739 713)
BGBl. 2015 I S. 1739
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 433 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 Abs. 41 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212, 1474)
BGBl. 2012 I S. 212
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