Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
ChemIndMeistPrV 2004§ 8 Wiederholung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu prüfenden Situationsaufgaben I und II und der schriftlichen Ausarbeitung zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.
Änderungsverlauf
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21.08.2006 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2006 (BGBl. I 1976)
BGBl. 2006 I S. 1976
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.