Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

ChemIndMeistPrV 2004

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/7#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/7#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/7#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,
2.
nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und
3.
die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,
2.
die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und
3.
die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/7#abs-4 (4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/7#abs-5 (5) In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Aufgabenstellung und
2.
das Fachgespräch.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

§ 6 § 8