Gesetze / Giftinformationsverordnung
ChemGiftInfoV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,
Änderungsverlauf
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04.07.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2002 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2002 I S. 2514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.