§ 25a Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/25a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach EG- oder EU-Verordnungen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren und Auslagen zu erheben. § 8 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/25a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden näher zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/25a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 25a neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 97 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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