§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen
Stand: 01.10.2021
Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 25a neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 97 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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