Gesetze / Chemikaliengesetz

ChemG

§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen

Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.

§ 25 § 26