Gesetze / Chemikaliengesetz

ChemG

§ 24 Vollzug im Bereich der Landesverteidigung

Stand: 02.04.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/24#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verordnungen dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/24#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern können für ihren Geschäftsbereich für bestimmte Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Einrichtungen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist.

§ 23a § 25