§ 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verordnungen dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist.