§ 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
Stand: 24.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12b#abs-1 (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten insbesondere die folgenden Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Absatz 2 Satz 2:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/12b#abs-2 (2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemikalien bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ferner die folgenden Aufgaben wahr:
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12b ChemG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2017 – 8 K 2716/14
- VG Köln, 28.07.2020 – 7 K 16046/17Zitiert von 4
- VG Köln, 28.07.2020 – 7 K 16047/17Zitiert von 2
- VG Köln, 28.07.2020 – 7 K 16048/17Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 12b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313)
BGBl. 2023 I Nr. 313
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.