Gesetze / Biozidrechts-Durchführungsverordnung
ChemBiozidDV§ 3 Aufbringen und Angabe der Registriernummer
Stand: 26.08.2021
Wird zitiert von 4
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- VG Karlsruhe, 18.09.2024 – 3 K 2412/22Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 03.08.2023 – B 10 E 23.223
- VG Stuttgart, 14.10.2024 – 16 K 2688/22
- VG Bremen, 04.09.2023 – 5 K 1389/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/3#abs-1 (1) Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen, dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die nach § 5 von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist. Als Registriernummern im Sinne von § 5 gelten auch Registriernummern, die nach § 4 Satz 3 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) in der bis zum 13. Mai 2010 geltenden Fassung oder nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) erteilt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/3#abs-2 (2) Biozid-Produkte nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Online-Handel oder sonst zum Versand nur angeboten werden, wenn das Angebot die Registriernummer enthält.