Gesetze / Biozidrechts-Durchführungsverordnung
ChemBiozidDV§ 4 Meldung eines Biozid-Produkts
Stand: 26.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/4#abs-1 (1) Wer als Hersteller oder Einführer eines Biozid-Produkts oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3 Absatz 1 eine Registriernummer benötigt wird, im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmals auf dem Markt bereitstellt, hat das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien mit den Angaben nach Absatz 2 zu melden (Meldepflichtiger). Die Meldung hat unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu erfolgen. Die Meldung kann durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden. Mit der Meldung wird zugleich der Antrag auf Erteilung einer Registriernummer gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/4#abs-2 (2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 ChemBiozidDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bremen, 04.09.2023 – 5 K 1389/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.