Gesetze / Biozidrechts-Durchführungsverordnung
ChemBiozidDV§ 18 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/18#abs-1 (1) Die Vorschriften des zweiten Abschnitts sind erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/18#abs-2 (2) Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August 2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter Nennung aller in § 4 Absatz 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/18#abs-3 (3) Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.