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# § 23 ChemBioLackAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik	17,5 Prozent,
```

```
Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen	17,5 Prozent,
```

```
Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle	27,5 Prozent,
```

```
Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie	27,5 Prozent,
```

```
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde	10,0 Prozent.
```

- 5. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

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Zitiervorschlag: § 23 ChemBioLackAusbV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/23

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