Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 8 Formvorschriften
Stand: 14.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/8#abs-1 (1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/8#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.
Änderungsverlauf
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05.07.2011 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (BGBl. I 1349 43)
BGBl. 2011 I S. 1349
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.