Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 6 Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer
ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert
enthalten.
Änderungsverlauf
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16.05.2001 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I 888)
BGBl. 2001 I S. 888
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.