Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜAG§ 16 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird auch bestraft, wer auf Grund einer nach einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 erforderlichen Genehmigung handelt, wenn die Genehmigung durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/16?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, im Falle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.