Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen

CWÜAG

§ 13 Vereinbarungen über Einrichtungen

Stand: 09.03.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/13#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/13#abs-2 (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland nach dem Übereinkommen zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an. In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.

§ 12 § 14