Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜAG§ 11 Mitwirkungspflichten
Stand: 09.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/11#abs-1 (1) Ein nach § 8 Absatz 1 oder 2 Verpflichteter hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der Durchführung sowie die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, bei der Vorbereitung und der Nachbereitung der Inspektionen und Untersuchungen nach § 8 zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Übereinkommen, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Er hat insbesondere
Im Falle des Satzes 2 Nummer 12 ist der Verpflichtete befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben und zu speichern und der Begleitgruppe zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/11#abs-2 (2) Ein Verpflichteter nach § 8 Absatz 1 oder 2 kann die Mitwirkung insoweit verweigern, als er hierdurch sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über das Recht zur Verweigerung einer Auskunft zu belehren.