Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜAG§ 10 Inspektionsbefugnisse
Stand: 09.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/10#abs-1 (1) Soweit es zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe befugt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/10#abs-2 (2) Soweit es zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe über die in Absatz 1 genannten Rechte hinaus befugt,
Wird der Einsatz chemischer Waffen oder von Unruhebekämpfungsmitteln als Mittel der Kriegsführung behauptet, ist die Inspektionsgruppe ferner befugt,
soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ergeht durch das Landgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen durch die Inspektionsgruppe
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/10#abs-3 (3) Eine Person, die nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Fragen zu beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/10#abs-4 (4) Der Beobachter hat das Recht, die Inspektionsgruppe während der Inspektion zu begleiten, soweit es der Leiter der Begleitgruppe gestattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/10#abs-5 (5) Die Inspektionsgruppe und der Beobachter können die ihnen bei der Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen bekanntgewordenen oder erhobenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen erforderlich ist.